Internet
Vorbemerkung: Nutzungsrechte Internet
Arbeiten (ein Werk) von Schülern / Referendaren / Lehrkräften – wie Texte, Bilder, Zeichnungen oder Ausstellungsstücke – sind urheberrechtlich geschützte Werke, sofern sie eine eigene persönliche geistige Schöpfung darstellen. Die Urheberrechte stehen grundsätzlich nur der Person zu, die das Werk geschaffen hat. Ideen selbst können nicht geschützt werden. Weiter können die Urheberrechte nicht auf eine Institution (Schule, Seminar) übertragen werden. Somit hat der Schüler / Referendar / die Lehrkraft auch alle Rechte eines Urhebers (z. B: Recht auf Nennung des Urhebers) an seiner Arbeit.
Wird das Werk von der Schule / dem Seminar in urheberrechtlich relevanter Art und Weise weiter verwertet, sind hierfür die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen.
Zu den urheberrechtlich relevanten Verwertungsformen gehört zum Beispiel die Vervielfältigung oder die Online-Abrufbarkeit.
Werden Arbeiten von Schülern / Referendaren / Lehrkräften von der Schule / vom Seminar öffentlich zugänglich gemacht (z. B. über die Homepage), so sollte der Schüler (ggf. die Eltern) / der Referendar / die Lehrkraft die betreffende Arbeit mit einem Lizenzmodell versehen. Im Lizenzmodell werden Art und Umfang der Nutzung festgelegt.
Weitere Nutzungen
Für alle durch uns im öffentlichen Bereich angebotenen Downloads gilt das jeweilige Urheberrecht. Wenn sie diese downloaden, dann nur zu privaten Zwecken! Sollten Sie diese Inhalte verbreiten oder kommerziell nutzen, so bedarf es der schriftlichen Erlaubnis des Urhebers.
Alle angebotenen Medien von Fremdanbietern sind mit deren Nutzungseinverständnis auf unserer Webseite veröffentlicht oder verlinkt.
Für alle anderen Bilder/Videos liegt das Copyright bei dem Betreiber der Website. Die Einwilligungen für gezeigte Personen in Bild und Video (insbesondere Schülerinnen und Schüler) liegen uns vor. Gegebene Einwilligungen müssen durch die Schülerinnen oder Schüler bzw. deren gesetzliche Vertreter schriftlich widerrufen werden.
Das Widerrufsformular finden Sie hier
Alle Angaben im Kalender sind ohne Gewähr.
Hinweise des Schulministeriums zur DSGVO
Datenschutzhinweise; Angaben zu Datenschutzbeauftragten
Die oben genannte Informationspflicht gemäß Artikel 13 DSGVO besteht auch gegenüber Personen, die die Homepage von Schulen nutzen. Sofern auf der Homepage einer Schule Cookies, Besucherzähler, Fragebögen o.ä. eingerichtet sind und in der Schule somit Daten von Personen, die die Homepage besucht haben, verarbeitet werden, muss auch ein Hinweis erfolgen, ob und wie bei Zugriff auf das Homepageangebot personenbezogene Daten verarbeitet werden. Entsprechend der Zielsetzung der DSGVO, Transparenz im Umgang mit dem Daten zu erreichen, müssen Besucher der Webseite informiert werden, was im Hintergrund mit ihren Daten geschieht.
Zudem ist nach Artikel 37 Absatz 7 DSGVO verpflichtend, die Kontaktdaten des bzw. der zuständigen schulischen Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen. Dazu eignet sich ebenfalls ein Hinweis auf der Homepage der Schule. Die Angabe der dienstlichen E-Mail-Adresse und der Telefonnummer ist ausreichend.
Ein Muster einer Datenschutzerklärung finden Sie in Kürze hier.
Fotos, Namen
Namen von Schülerinnen und Schülern und Eltern sowie Fotos von Personen dürfen – wie bisher – nur auf Grundlage der Einwilligung der Betroffenen auf der Homepage veröffentlicht werden. Die Einwilligung ist mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.
Die Namen der Lehrkräfte zu veröffentlichen ist dagegen zulässig, weil die DSGVO den Mitgliedsstaaten nationale Regelungsmöglichkeiten eröffnet. Indem öffentliche Stellen gemäß § 12 des Informations-freiheitsgesetzes NRW (IFG) verpflichtet sind, unter anderem Organigramme und Geschäftsverteilungspläne (soweit vorhanden) zu veröffentlichen, umfasst dies auch die gesetzliche Ermächtigung, die Namen der Mitarbeiter bzw. Lehrkräfte auf der Homepage anzugeben.